§ 47 Fristsetzung
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
Wird am Schluss der Beratung die Rückverweisung an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder über Antrag einer/eines Abgeordneten dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
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