§ 44 Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede
In Kraft seit 16. Juni 2015
Up-to-date
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
Keine Verweise gefunden