§ 42 Fristsetzung zur Berichterstattung
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
GeoLT 2005
Gliederung
7. Abschnitt Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages § 42
§ 42 Fristsetzung zur Berichterstattung
Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.
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