§ 32f Ausschuss für Finanzen
In Kraft seit 19. August 2016
Up-to-date
Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
1. die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 1 und 3;
2. die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden