§ 32d Ausschuss für Notsituationen
In Kraft seit 29. August 2025
Up-to-date
Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG:
1. gemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit;
2. die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG an Stelle des Finanzausschusses.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025
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