§ 28 Veröffentlichung der Verhandlungsschriften — GeoLT 2005
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.
§ 27 GeoLT 2005 · GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 27 Verhandlungsschriften der Ausschüsse
…Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 70/2025…
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