§ 28 Veröffentlichung der Verhandlungsschriften
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.
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