§ 26 § 26
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
GeoLT 2005
Gliederung
(1) Die Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.
(2) Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.
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