§ 23 Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
§ 23 Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen — GeoLT 2005
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.
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