(1) Abgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:“, den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.
(3) Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.
(5) Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 19 Selbstständige Entschließungen
…Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß. Anm.: in der Fassung…
§ 72 Enqueten, Jugendlandtag
…1) Der Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden. (2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat…