§ 20 Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
§ 20 Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen — GeoLT 2005
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden