(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.
(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 17 Bekanntgabe und Zuweisung
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. (2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen…
§ 45 Beratung des Landesbudgets
…1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort…