§ 15 Besondere Anhörung der Gemeinden
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
(2) Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.
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