GemWO 1992
Gliederung
II. Hauptstück Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters
4. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
§ 28 § 28
An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.
§ 28 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 28 Teilnahme an der Wahl
…§ 28 Teilnahme an der Wahl An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.…
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