(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.
(2) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.
§ 96 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 96 Umfang der Aufsicht
…und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Die Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.…