§ 98 Auskunftspflicht und Prüfungsrecht
In Kraft seit 03. Dezember 2019
Up-to-date
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und außer der Gebarungsprüfung nach § 87 auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Rückverweise
Keine Verweise gefunden