(1) Fällige Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013
§ 40 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 40 Eigener Wirkungsbereich
… 47 Abs. 2, b) die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92), c) die Vollstreckung (§ 95) sowie d) die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3. Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich…
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