§ 93 § 93
In Kraft seit 27. Februar 2026
Up-to-date
GemO
Gliederung
Rückverweise
(1) Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026
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