GemO
Gliederung
Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 91 § 91
Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Hauptstücks durch Verordnung näher regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
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