(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bilden die nach § 88 Abs. 1 und 2 erstellten Rechnungsabschlüsse und die Verhandlungsschrift des Prüfungsausschusses über die Prüfung des Rechnungsabschlusses (§ 86 Abs. 3).
(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als entlastet.
(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.
(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
…§ 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020. (3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen. (4) § 43 Abs. 2 lit. …
§ 86 Aufgaben des Prüfungsausschusses
…gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 89), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen. (2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung rechtmäßig, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel…
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