(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b Abs. 1) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden entsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten zu berichten. Im Falle von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der Einrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 98 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 98 Auskunftspflicht und Prüfungsrecht
…Zustandekommen verlangen. (2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und außer der Gebarungsprüfung nach § 87 auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019…
§ 97 Aufsichtsbehörde
…1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Sie kann sich zur Überprüfung der Gemeinden (§§ 87 und 98) sowie für Erhebungen und Ermittlungen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. (2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster…
§ 106d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, Eröffnungsbilanz
…der Prüfung ist eine Verhandlungsschrift (§ 86 Abs. 4) zu erstellen. (5) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nach § 87. (6) Ergibt sich bei der Erstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist…
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