Die Anordnung von Mittelaufbringungen und -verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. Er kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister dürfen weder im Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
…76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr…
§ 85 Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung
…von verschiedenen Gemeindebediensteten erledigt werden. Sie können nur über Auftrag und unter Verantwortung des Bürgermeisters und Gemeindekassiers tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben. (2) In einer allgemeinen Dienstverfügung des Gemeindehaushalts hat der Bürgermeister gemeinsam mit dem Gemeindekassier für die ordnungsgemäße Besorgung der Finanzbuchhaltung und der Bürgermeister für…
§ 86a Mitglieder des Prüfungsausschusses
…Sitzung teilnehmen. (2) Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung gemäß § 84 oder zur Ausführung der Finanzbuchhaltung gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören. Darüber hinaus sind als Mitglieder (Ersatzmitglieder…