(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß § 71 Abs. 4 und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung dieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.
(3) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.
(4) Für die Begründung und Auflösung von Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
… 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der…
§ 76 Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag
…die Höhe der zu erhebenden Abgaben, soweit diese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen, 2. die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen erforderlichen Kassenstärker (§ 82), 3. den Gesamtbetrag der Darlehen und Zahlungsverpflichtungen (§ 80), 4. den Stellenplan, 5. den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung, 6. die Wirtschaftspläne…
§ 74b Haushaltskonsolidierungskonzept
…einer dauernden Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn sich bei der Erstellung des Voranschlages oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenstärker (§ 82 Abs. 2) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes…
Rückverweise