(1) Der Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und
a) der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder
b) der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;
3. Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
…und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs…
§ 79 Durchführung des Voranschlages
…beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 3 und 4, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 78 zu behandeln. (3) Unvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendung), sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar…
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