§ 77 § 77 Vorlage an die Aufsichtsbehörde
In Kraft seit 17. September 2019
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Gemeindehaushalt
2. Abschnitt Gemeindevoranschlag § 74 Allgemeines
§ 77 § 77 Vorlage an die Aufsichtsbehörde
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6 und den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden