(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden und hat das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beachten.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.
(3) Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.
(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve und ohne Zahlungsmittelreserve als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.
(6) Die Gemeinde hat ein positives Nettovermögen auszuweisen . Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).
(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Gemeinde begründen.
(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024
Rückverweise
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
…lit. a bis c, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die…
§ 79a Verpflichtungsermächtigung
…im zu beschließenden Voranschlag bzw. im mittelfristigen Haushaltsplan für dessen Zeitrahmen, erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigung ist in den Erläuterungen zu begründen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019…
§ 74b Haushaltskonsolidierungskonzept
…2) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) wiederhergestellt ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Voraussetzungen für die verpflichtende Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes festlegen. (2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept…
§ 80 Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen
…wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist. (3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt bis zum…