(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.
(2) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 71 Abs. 2 zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Gemeinde darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.
(4) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag fortzuschreiben und dem Rechnungsabschluss beizufügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 81 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 81 Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
…wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012…
§ 81a Finanzgeschäfte
…1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in ihr verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen. (2) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von 1. Spareinlagen, 2. Festgeld, 3. Kassenobligationen, 4. mündelsicheren Veranlagungen, 5. Kontoüberziehungen…
§ 76 Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag
…Stellenplan, 5. den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung, 6. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, 7. das Budget von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und 8. den mittelfristigen Haushaltsplan (§ 74a). (3) Der vom Gemeinderat beschlossene…
§ 86 Aufgaben des Prüfungsausschusses
…1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und…
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