Oö. GemO 1990
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 62 Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
§ 62
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden