§ 55 Petitions- und Beschwerderecht
In Kraft seit 13. August 2003
Up-to-date
§ 55 Petitions- und Beschwerderecht — Bgld. GemO 2003
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
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