§ 52 § 52 Wahlen
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.
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