(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019
§ 51 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 51 Einberufung
…1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können…
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