Oö. GemO 1990
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
1. Abschnitt Gemeinderat § 43 Aufgaben
§ 50 § 50 Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder, anwesend sind.
(2) Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
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