§ 49a Referenten
In Kraft seit 01. Februar 1999
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.
(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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