LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkische Gemeindeordnung 1967Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der GemeindeorganeII. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse§ 43

§ 43§ 43

In Kraft seit 27. Februar 2026
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