(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
§ 101c GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 101c Verwaltungsstrafen
…1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu €…
§ 38a Kleinregionen
…dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006 zulässigen Auftragswert. (10) Jede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch…
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