GemO
Gliederung
Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
I. Abschnitt Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 39 § 39
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
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