(1) Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024
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