(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.
(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.
(3) Wird die Stelle des Bürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.
(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt für mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
§ 52 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 52 Vorsitz
…1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32). (2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (4) Sind…
§ 36 Mißtrauensvotum
…2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit das Mißtrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Vizebürgermeister (§ 32 Abs. 1) den Vorsitz im Gemeinderat. Wird der Mißtrauensantrag angenommen, so hat der Vizebürgermeister unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und hierüber auf…
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