(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat Bürgermeistern und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister der im Dienstausweis anzuführenden Gemeinde ist. Der Dienstausweis gilt auch als Nachweis der Berechtigung, die Gemeinde in allen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Endet das Amt eines Bürgermeisters oder eines Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises, die Vorgangsweise bei Verlust und Diebstahl sowie Änderung der Daten des Dienstausweises zu erlassen und kann einen Pauschalbetrag festlegen, den die Gemeinden für jeden ausgestellten Dienstausweis an das Land zu leisten haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024
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