(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
§ 31 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 31 Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand
…neuerlichen Angelobung. (5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 27 sinngemäß. (6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung…
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