(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.
(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 68/2025
§ 20 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 20 Konstituierende Sitzung des Gemeinderates
…die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters (§ 23…
§ 38a Kleinregionen
…nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden. (9) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der der Kleinregion angehörigen Gemeinden. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden zu bilden. Er ist beschlussfähig…
§ 48 Ortsvorsteher
…Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat abberufen werden. (3) Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister über die Wünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie…
§ 26 Angelobung und Dienstausweis
…1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten. (2) Die Landesregierung hat Bürgermeistern und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus…
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