(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 101c GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 101c Verwaltungsstrafen
…Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4); 2. sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt. (3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied…
§ 90 Genehmigungspflicht
…der Genehmigungsfreiheit (Abs. 2) sinngemäß. (6) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung: 1. die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde; 2. die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des…
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