Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997
§ 16 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 16 Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung
…1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf…
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