§ 107 § 107 Auflösung des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
VII. HAUPTSTÜCK Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der Selbstverwaltung § 97 Aufsichtsrecht
§ 107 § 107 Auflösung des Gemeinderates
Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Aufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
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