(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2026 anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind vom Gemeinderat zu Ende zu führen.
(2) Für von Gemeinden vor dem 1. Jänner 2025 errichtete oder übernommene Beteiligungen an einer in Form einer Genossenschaft ohne vertraglich ausgeschlossene Nachschussverpflichtung organisierten EEG (§ 90 Abs. 6 Z 4) besteht keine Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 1 Z 7, ausgenommen die Umwandlung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, sofern die Höhe der Beteiligung 3 000 Euro nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
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