§ 106c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 131/2014
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die bis zum Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 131/2014 genehmigten Kleinregionen bleiben bestehen, solange sie aus mindestens zwei Gemeinden bestehen.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014
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