§ 106b § 106b
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
GemO
Gliederung
Siebentes Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 106b § 106b
Rückverweise
Ein Ortsvorsteher (Bürgerrat), der in Gemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 125/2012, für einen Ortsverwaltungsteil bereits bestellt war, bleibt bis zum Ende der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderates im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012
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