§ 106b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 125/2012
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Ein Ortsvorsteher (Bürgerrat), der in Gemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 125/2012, für einen Ortsverwaltungsteil bereits bestellt war, bleibt bis zum Ende der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderates im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012
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