§ 105a § 105a
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
GemO
Gliederung
Rückverweise
Die Landesregierung hat Gesetzesentwürfe, die die allgemeinen Interessen der Gemeinden berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag sowie Entwürfe von Rechtsverordnungen solchen Inhalts dem Steiermärkischen Gemeindebund und der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes zur Begutachtung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976
Keine Ergebnisse gefunden