LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeindeordnung 1990VII. HAUPTSTÜCK Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der Selbstverwaltung § 97 Aufsichtsrecht§ 103

§ 103§ 103 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

In Kraft seit 01. Januar 2014
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