§ 102 Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes
In Kraft seit 18. Oktober 1967
Up-to-date
Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
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