§ 101b Ordnungsstrafen
In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
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