§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
GemBÜG 2014
Gliederung
Rückverweise
Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen verwendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die §§ 1, 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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